Richtig spenden! So kann man seine Spende beim Fiskus absetzen

Pressemitteilung 26/2017 vom 27. November 2017

Die Deutschen werden auch in diesem Jahr wiederum einige Milliarden Euro spenden. Etwas Gutes tun und Steuern sparen. Das ist möglich, wenn man Spenden an begünstigte Organisationen zuwendet. „Wer spenden will, muss einige Dinge beachten, damit er die gute Tat auch von der Steuer absetzen kann.“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart. Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Vor allem im Katastrophenfall zeigt sich der Fiskus großzügig und lässt den Abzug der Spenden nach einem vereinfachten Nachweisverfahren zu.

Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, für die man keine Gegenleistung erwartet. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf eine zuvor vereinbarte, z. B. aus einer Übungsleitertätigkeit resultierende, steuerfreie angemessene Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Aufwandsspende). Bei einem nachträglichen Verzicht handelt es sich um eine Geldspende. In bestimmten Katastrophenfällen wie z. B. aufgrund der Unwetterlage Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland erlässt das BMF Billigkeitsmaßnahmen, die zur Steuerfreiheit einer Arbeitslohnspende der Arbeitnehmer führen, die aber nicht als Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer berücksichtigt werden dürfen. Am häufigsten wird Geld gespendet. Unter Sachspenden sind Altkleider, Fußbälle, Präsentkörbe oder andere Gebrauchsgegenstände zu verstehen. Bei einer Zeitspende wird dem Verein die eigene Arbeitszeit geschenkt. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an. Damit der Steuerpflichtige eine Zuwendung von der Steuer absetzen kann, muss er sie an eine steuerbegünstigte Organisation leisten.

Was sind steuerbegünstigte Organisationen?

Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Diese haben eine besondere Stellung im Steuerrecht. Die Organisation kann ihren Sitz auch in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.

In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?

Bei einer Geldspende steht die Höhe der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist: Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende hat der Spender im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart – und verzichtet später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für geleistete Dienste der Spendenbetrag.

Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese sind für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis 6.600 Euro (Höchstbetrag) steuerbegünstigt. Sie mindern zuerst direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Spende, höchstens jeweils 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten. Spenden können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sonstige Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Überschlägig könnte er allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Jahr 2017 50 Euro Steuern sparen.

Wie weist man eine Spende nach?

Für die steuerliche Anerkennung von Spenden verlangt das Finanzamt grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt und kann dem Spender per Mail bzw. dem Finanzamt per Datenübertragung zur Verfügung gestellt werden. Hier wurden vom Finanzamt je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster erstellt. Die Zuwendungsbestätigung ist nicht nur ein Spendennachweis, sondern Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Spende. Ohne Zuwendungsbestätigung erkennt das Finanzamt die Spende also grundsätzlich nicht an.

Erfreulicherweise gibt es in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen,
  • Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen,
  • Spenden bis 200 Euro an eine staatliche Behörde,
  • Spenden bis 200 Euro an eine politische Partei.

Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Auch Spenden über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich.

Bei Fragen zur Abziehbarkeit einer Spende sollte der Steuerpflichtige idealerweise einen Steuerexperten herangeziehen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Stuttgart unter www.stbk-stuttgart.de.

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