So kann die Pflege von Angehörigen steuerliche Entlastung bringen
Pressemitteilung 12/2023 vom 1. August 2023
Die Pflege von Angehörigen ist zweifelsohne eine emotionale Ausnahmesituation. Darüber hinaus führen die Pflege und die Betreuung von Angehörigen oftmals zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Durch die steuerliche Anrechnung von Kosten kann jedoch eine Milderung eintreten. „Der Fiskus hat die Beteiligung an diesen Kosten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhöht und entlastet dabei sowohl die Pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich“, erläutert die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten für die eigene Pflege fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen müssen Steuerpflichtige jedoch selbst aufkommen. Um den darüber hinausgehenden Teil der Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, z. B. aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.
Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bedingung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können, z. B. für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.
Behinderten-Pauschbetrag
Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 384 Euro und 7.400 Euro. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.
Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale
Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale, sog. Merkzeichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro bzw. 4.500 Euro beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten, unabhängig vom verwendeten Transportmittel. Die Berücksichtigung darüberhinausgehender behinderungsbedingter Fahrtkosten ist ausgeschlossen.
Der Pflege-Pauschbetrag
Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt jeweils pro Jahr wie folgt: 600 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Erleichterung für die pflegenden Steuerpflichtigen soll die Versorgung Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten Umgebung fördern. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Zudem ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person erforderlich.
Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen. Es muss also im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.
Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen
Wenn die Betreuung oder die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet, pflegende Angehörige müssen für ihre Pflegeleistungen entlohnt werden, damit die zu pflegende Person das Geld im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen kann. Die Lohnaufwendungen können dann, wie oben angegeben, von der Steuer abgezogen werden.
Fazit
Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen der steuerlichen Entlastung von Pflegekosten zu prüfen. Aufgrund der möglichen Sonderfälle und um die beste Variante zu ermitteln, sollten idealerweise Steuerexpertinnen und Steuerexperten herangezogen werden. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (https://stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, seinen Anforderungen entsprechende Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkenntnisse in ganz Deutschland zu suchen.
Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil
Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.
Ansprechpartner für die Presse
Regionaler Pressedienst
c/o Bundessteuerberaterkammer KdöR
Presse und Kommunikation
Behrenstraße 42, 10117 Berlin
Telefon 030 240087-72, Fax 030 240087-33, E-Mail presse@bstbk.de
Fotos
Gern können Sie vom Service der Bundessteuerberaterkammer Gebrauch machen und unter der Internetadresse https://www.bstbk.de/de/presse/mediacenter/bildergalerie Bildmaterial abrufen. Bei Veröffentlichung erbitten wir den Fotohinweis „Bundessteuerberaterkammer“ oder „BStBK“ und die Übersendung eines Belegexemplars.