Steueränderungen 2018 – was sich für den Steuerzahler ändert

Pressemitteilung 27/2017 vom 22. Dezember 2017

Am Ende eines jeden Jahres stellt sich der Steuerzahler die Frage, ob er sich auf Steueränderungen und Neuregelungen für das kommende Jahr einstellen muss. „Zum Ende der 18. Legislaturperiode ist der Steuergesetzgeber nochmal so richtig in Fahrt gekommen und hat eine Vielzahl von Neuerungen auf den Weg gebracht. Hier gilt es für Steuerpflichtige einiges zu beachten.“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Erhöhung von Freibeträgen und Kindergeld

Wie bereits für das Jahr 2017 werden auch 2018 einige Freibeträge angehoben: Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro auf 2.394 Euro pro Elternteil und der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Zudem steigt das Kindergeld im kommenden Jahr je Kind und Monat um 2 Euro. Damit verbunden ist auch eine Tarifanpassung der Einkommensteuer. Hierbei werden die Grenzen der Tarifzonen um 1,65 Prozent angehoben, sodass der nächsthöhere Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen greift. Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv steigt, berücksichtigt der Gesetzgeber mit dieser Anpassung Preiserhöhungen und wirkt der sogenannten kalten Progression entgegen.

Anpassungen für Unternehmer

Für Unternehmer bringt das neue Jahr ebenfalls Veränderungen mit sich. Ab dem 1. Januar 2018 können sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie im neuen Jahr anschaffen, bis zu einer Grenze von 800 Euro sofort steuerlich geltend machen. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich beispielsweise um Kleinmöbel, Bürocontainer, Telefone oder Papierkörbe. Die Unternehmer müssen diese in einem Verzeichnis erfassen. Die Grenze, ab der geringwertige Wirtschaftsgüter in dieses Verzeichnis aufzunehmen sind, passt der Gesetzgeber ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro an. Damit können Unternehmer ab 1. Januar 2018 alle geringwertigen Wirtschaftsgüter unter 250 Euro sofort und ohne gesondertes Verzeichnis abschreiben.

Kassennachschau: Unangemeldete Prüfungen

Die Einführung eines neuen Paragrafen in der Abgabenordnung (§ 146b AO) ermöglicht die sogenannte Kassennachschau als neues Instrument der Steuerkontrolle. Hierbei kontrolliert ein Prüfer der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung die ordnungsmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen. Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer den Zugang zum entsprechenden Kassensystem gewähren und die Auswertung der erfassten Daten gewährleisten. Bei Unregelmäßigkeiten kann der Prüfer auch zu einer regulären Außenprüfung, der Gesamtüberprüfung der steuerlich relevanten Sachverhalte eines Steuerpflichtigen, übergehen.

Fazit

Ein Steuerberater hat den Überblick über derartige Neuerungen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkennt­nisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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