Fristablauf bei Anhebung der Altersgrenzen in Versorgungszusagen – Reichweite der Übergangsregelung

Information vom 15. Dezember 2017

Die Bundessteuerberaterkammer hat auf folgende Fragestellung hingewiesen:
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil 3 AZR 11/10 vom 15. Mai 2012 zum maßgeblichen Pensionsalter bei (Gesamt-)Versorgungszusagen. Danach ist eine Nennung von 65 Jahren als Renteneintrittsgrenze in betrieblichen Altersversorgungszusagen regelmäßig als Verweis auf die gesetzliche Regelaltersgrenze der GRV auszulegen.

Mit BMF-Schreiben IV C 6 – S-2176 / 07 / 10004 :003 (koordinierter Ländererlass) vom 9. Dezember 2015 (BStBl. I 2016, S. 1427) hat sich die Finanzverwaltung zu den steuerbilanziellen Folgen des Urteils geäußert. In dem Schreiben heißt es in Rz. 14:

„Soll aufgrund der BAG-Entscheidungen das bislang schriftlich vereinbarte Pensionsalter geändert werden, ist diese Anpassung nach den allgemeinen Grundsätzen durch eine schriftliche Änderung der betroffenen Zusagen zu dokumentieren (…). Es ist bilanzsteuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betreffenden Versorgungszusagen spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres angepasst werden, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt (Übergangsfrist). Nach Ablauf der Übergangsfrist nicht nach den o. g. Grundsätzen angepasste Versorgungszusagen können aufgrund der o. g. Regelungen in § 4d und § 6a EStG mangels hinreichender Schriftform bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden; in der Steuerbilanz insoweit passivierte Pensionsrückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen.“

In einem Newsletter einer Steuerberatungsgesellschaft wird auf das Ende der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2017 hingewiesen und dazu ergänzt: „Auch wenn sich die dynamische Auslegung der Altersgrenze aus dem speziellen Regelungszusammenhang einer Gesamtversorgungszusage ergibt, diskutiert die Fachliteratur vor dem Hintergrund des BAG-Urteils vom 15. Mai 2012 kontrovers die Reichweite auch auf anderweitige Zusagegestaltungen.“

Diese Aussage hat aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer versäumten Anpassung von Versorgungszusagen zu Verunsicherung und einer Anfrage bei der Bundessteuerberaterkammer geführt.

Nach Rücksprache mit dem BMF ist in diesen Fällen die Verfügung der OFD Niedersachsen S-2176 – 115 – 241 vom 1. September 2017 (DB 2017; S. 2324) heranzuziehen. In dieser wird als Ergebnis einer Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klarstellend festgestellt, dass die BAG-Urteile vom 15. Mai 2012 und 13. Januar 2015 sowie die sich hierauf beziehenden Regelungen in Abschn. III des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2016 (Rz. 12 bis 14) nur für Gesamtversorgungszusagen gelten.

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