Steuerliche Entlastung bei Pflegebedarf

Pressemitteilung 12/2018 vom 23. Juli 2018

Unsere Gesellschaft wird immer älter. Da rücken Themen wie Pflege und Unterbringung von Angehörigen stärker in den Fokus. Pflege und Betreuung kosten oftmals viel Geld. „Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten und entlastet sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich“, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Steuererleichterungen für die pflegebedürftige Person

1. Außergewöhnliche Belastungen

Eigene Pflegekosten fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige jedoch selber aufkommen. Um diese Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die Unterbringung in einem Heim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Zieht eine Person krankheitsbedingt in ein Alten- oder Pflegeheim, wird dies vom Fiskus unterstützt. Ausgaben für Versorgung und/oder Unterkunft können dann von der Steuer abgesetzt werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, z. B. aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.

2. Behinderten-Pauschbetrag

Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung kann der Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 310 Euro und 3.700 Euro. Der Pauschbetrag kann bei Aufwendungen für benötigte Hilfe zu gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens, der Pflege oder auch für einen erhöhten Wäschebedarf in Anspruch genommen werden.

Steuererleichterungen für die pflegende Person

1. Außergewöhnliche Belastungen

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bedingung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können, z. B. für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.

2. Der Pflege-Pauschbetrag

Wer sich entscheidet, seine Angehörigen selber zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in seiner Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro im Jahr. Der Pflege-Pauschbetrag soll für den pflegenden Steuerpflichtigen eine Erleichterung schaffen. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Nimmt ein Angehöriger den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, kann er keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege entstehen, geltend machen. Er muss sich also entscheiden, was für ihn günstiger ist, der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.

Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen

Wenn die Betreuung oder die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Die Lohnaufwendungen können anteilig von der Steuer abgezogen werden. Das bedeutet, ein pflegender Angehöriger müsste für seine Pflege entlohnt werden, damit der Gepflegte das Geld im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Fazit

Pflegekosten sind steuerlich anrechenbar. Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen der steuerlichen Entlastung zu prüfen. Aufgrund der möglichen Sonderfälle und um die beste Variante zu ermitteln, sollte idealerweise ein Steuerexperte herangezogen werden. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkennt­nisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der über 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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