Weiterbildungskosten mit dem Fiskus teilen

Pressemitteilung 11/2018 vom 9. Juli 2018

Weiterbildungen stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und werden für die berufliche Karriere immer wichtiger. Ob Sprachkurse, Kurse zur Erlangung von IT-Kenntnissen oder Kurse zur Weiterentwicklung spezieller beruflicher Fähigkeiten: Das Feld für Fortbildungen ist groß. Dient diese Weiterbildung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. „Denn dann handelt es sich steuerlich um sogenannte Werbungskosten, die die Einkommensteuerlast mindern“, erklärt die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sprachkurse und andere Fortbildungen führen nur bei einer beruflichen Veranlassung zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Fehlt die Berufsbezogenheit, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Diese werden als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht berücksichtigt. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Berufsbezogenheit nachweisen. Am einfachsten ist es, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Weiterbildung beruflichen Erfordernissen dient, etwa weil der Arbeitnehmer zukünftig ins Ausland versetzt wird und daher einen Sprachkurs absolviert.

Welche Kosten sind als Werbungskosten abziehbar?

Typische Weiterbildungskosten sind die Kursgebühren, die notwendigen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere Kosten, z. B. für Fachbücher.

Kompliziert wird es insbesondere, wenn der (Sprach-)Kurs im Ausland stattfindet und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Hier entstehen im Regelfall zusätzliche Aufwendungen, etwa für die Anreise und Übernachtung. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht hinsichtlich der Ortswahl eine private Mitveranlassung vorliegt und die Kosten daher aufzuteilen sind. Bei dieser Abwägung sind in eine Gesamtwürdigung die folgenden Umstände einzubeziehen: Veranstaltungsort (typisches Feriengebiet?), Jahreszeit und Gestaltung der unterrichtsfreien Tage. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen. Beim Kursort gilt dabei der Grundsatz: Je exotischer, desto privater, zum Beispiel wenn ein Spanischkurs in Südamerika absolviert wird.

Liegt eine private Mitveranlassung eines (Sprach-)Kurses vor, werden die nicht direkt zuordenbaren Kosten ggf. aufgeteilt. Ein sachgerechter, den Verhältnissen im Einzelfall entsprechender Aufteilungsmaßstab kann dabei grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sein. Ist dieses nicht möglich, so kann eine hälftige Aufteilung bzw. ein hälftiger Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Betracht kommen. Wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, kommt es hier häufig zum Streit mit der Finanzverwaltung.

Kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten steuerfrei an seinen Arbeitnehmer erstatten?

Findet die Weiterbildung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, weil sie bspw. die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht, kann der Arbeitgeber die Kosten dieser Fortbildung ohne steuerliche Folgen übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltung in seiner Freizeit besucht, z. B. samstags. Ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber dann nicht vor. Auch sprachliche Fortbildungen dienen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Fazit

Wie die obigen Ausführungen zeigen, können sich Aufwendungen für die Weiterbildung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber auszahlen. Auf jeden Fall sollte vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme Rat durch einen Steuerberater eingeholt werden. Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst (www.stbk-stuttgart.de) bietet die Möglichkeit, einen oder mehrere seinen Anforderungen entsprechende Steuerberater nach den Kriterien Ort (bzw. Postleitzahl), Arbeitsgebiete, Branchenkenntnisse und/oder Fremdsprachenkennt­nisse in ganz Deutschland zu suchen.

Steuerberaterkammer Stuttgart im Profil

Die Steuerberaterkammer Stuttgart ist die Berufskammer der knapp 9.000 Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in Nord- und Südwürttemberg. Sie betreibt u.a. einen kostenlosen Steuerberater-Suchdienst, der im Internet unter https://stbk-stuttgart.de/home/steuerberater-suchdienst/ zu erreichen ist. Hier sind über 28.000 Steuerberater/innen in ganz Deutschland mit ihren Arbeitsgebieten, Branchenkenntnissen sowie Fremdsprachenkenntnissen direkt abrufbar. Zusätzlich zu den Kontaktdaten bietet der Suchdienst im Internet Direktverlinkungen zu einzelnen Steuerberaterkanzleien. Weitere Informationen rund um den steuerberatenden Beruf finden Sie ebenfalls unter https://stbk-stuttgart.de.


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