Verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 – Ordnungsgeldverfahren wird erst ab 1. März 2021 eingeleitet
Information der Bundessteuerberaterkammer vom 15. Dezember 2020
Das Bundesamt für Justiz hat nach Mitteilung der Bundessteuerberater am 15. Dezember 2020 bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.