Vom Ehegattensplitting profitieren nur Paare mit rechtlicher Bindung

Pressemitteilung 25/2016 vom 12. Dezember 2016

Grundsätzlich gilt der Splittingtarif für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. In solchen Fällen dürfen die Partner wählen, welche Art der steuerlichen Veranlagung sie bevorzugen. Dabei können sie sich seit 2013 zwischen der Einzelveranlagung mit Grundtarif und der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif entscheiden. Grundsätzlich geht es um die Abwägung, welche Variante unter welchen Umständen die steuerlich günstigere darstellt. Die Regelungen können allerdings nur von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften in Anspruch genommen werden, wie ein aktuelles Urteil unterstreicht.

Kein Splitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft

Mit Urteil vom 18. Mai 2016 (Az. 10 K 2790/14) hat der 10. Senat des Finanzgerichtes Münster entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt. Im vorliegenden Fall ging es um ein Paar, das nicht miteinander verheiratet war, aber mit seinen gemeinsamen drei Kindern in einem Haushalt lebte. Zur Begründung der Nutzung des Splittingtarifes bei einer Zusammenveranlagung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden, zu der sie auch ihre nichteheliche Lebenspartnerschaft zählten. Diese Meinung teilte das Finanzamt nicht, das die Zusammenveranlagung ablehnte. Unterstützt wurde diese Haltung vom Finanzgericht Münster, das eine entsprechende Klage abwies. Dies geschah u. a. mit der Begründung, dass die gesetzliche Regelung zur Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Partnerschaften auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. In beiden Fällen handelt es sich um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft mit rechtlichen Bindungen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen.

Veranlagungsart wählen

Stimmen jedoch die Voraussetzungen, dann kann der Steuerpflichtige eine Veranlagungsart wählen, die prinzipiell für ein Steuerjahr gültig ist. Sie kann in aller Regel nur bis zu dem Zeitpunkt geändert werden, bis der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Falls kein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt wird, geht das Finanzamt normalerweise davon aus, dass eine Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gewünscht wird.

Zusammenveranlagung

Bei dieser Art der Veranlagung werden die Einkommen der Partner jeweils getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Die Ermittlung des zu versteuernden Betrages ergibt sich also aus der Summe der beiden Einkommen, die zunächst durch zwei geteilt werden, um die Steuer für den hälftigen Betrag zu ermitteln. Der wird dann wieder verdoppelt, um die fälligen Steuern festzulegen. Beispielhaft sei das wie folgt dargestellt: Person A hat ein Einkommen von 40.000 Euro, Person B eines von 20.000 Euro. Gemeinsam verfügen sie also über 60.000 Euro. Davon werden 30.000 Euro als Besteuerungsbasis herangezogen. Der dafür fällige Steuerbetrag liegt bei etwa 5.468 Euro, der dann zu einer Gesamtsteuer von 10.936 Euro führt. Würde jeder sein Einkommen einzeln versteuern, so würde für Person A ein Betrag von knapp 8.826 Euro anfallen, während Person B mit gut 2.560 Euro rechnen müsste. Der zu zahlende Betrag würde somit bei 11.386 Euro und über dem der gemeinsamen Veranlagung liegen. Vereinfacht gilt: Je größer die Einkommensunterschiede, je mehr profitieren die Partner von der gemeinsamen Veranlagung bzw. vom Splittingvorteil.

Einzelveranlagung

Bei der Einzelveranlagung ist u. a. zu beachten, dass Aufwendungen z. B. für außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen immer dem Ehegatten zugerechnet werden, der sie auch wirtschaftlich getragen, sprich bezahlt hat. So wird der zumutbare Anteil bei den außergewöhnlichen Belastungen bei der Einzelveranlagung generell nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des betroffenen einzelnen Partners bestimmt. Das kann sich u. U. positiv bei geringem Einkommen eines Partners auswirken, der hohe außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat. Es gibt weitere Situationen, in denen die Einzelveranlagung durchaus sinnvoll sein kann. Dabei spielt häufig der sog. Progressionsvorbehalt eine entscheidende Rolle. Er kommt dann ins Spiel, wenn einer der Partner beispielsweise hohe steuerfreie Einkünfte hat, die allerdings bei der Berechnung des Steuersatzes für die gesamten Einkünfte eines Paares nach der Splittingtabelle Berücksichtigung finden. Sie können zu einer höheren Besteuerung führen, als das bei einer Einzelveranlagung der Fall wäre. Dazu gehören Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld.

Fazit

Das Thema Ehegattensplitting kann diverse steuerliche Konsequenzen mit sich bringen und ist stets im Einzelfall zu prüfen. Bei der Wahl einer individuell optimalen Lösung empfiehlt es sich deshalb, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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